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Architekt erbringt TGA-Leistungen ohne schriftlichen Auftrag zusätzlich: vergütungsfähig?

Durch die Verwendung von Planungsleistungen gibt der Auftraggeber in der Regel schlüssig zu erkennen, dass die erbrachten Leistungen seinem Willen entsprechen und er die Honorarzahlungspflicht übernehmen will; ein etwaiger innerer Wille, keinen Vertrag abschließen zu wollen, steht dem Vertragsabschluss nicht entgegen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach OLG Celle, Urteil vom 02.08.2023 , - 14 U 200/19)
Ein Architekt wird mit dem Umbau und der Modernisierung eines Einfamilienhauses beauftragt, Leistungsphasen 1-8, außer 4. Nach Abschluss der Baumaßnahme klagt der Architekt unter anderem auch Honorar für erbrachte TGA-Leistungen ein. Er trägt vor, er sei durch den Bauherrn jedenfalls konkludent auch mit diesen TGA-Leistungen beauftragt worden. Er habe solche Leistungen in umfangreicher Kommunikation mit dem Bauherrn erbracht. Der Bauherr wendet demgegenüber ein, ein Vertrag sei nicht zustandegekommen, er habe einen Vertrag nicht abschließen wollen, im Übrigen habe er geglaubt, die Leistungen des Architekten seien in der Gebäudeplanung inbegriffen gewesen.

Das OLG Celle gibt dem Architekten recht. Vertraglich vereinbart sei auch die Erbringung von Planungsleistungen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. Durch die Verwertung von Planungsleistungen gebe der Auftraggeber in der Regel schlüssig zu erkennen, dass die erbrachten Architektenleistungen seinem Willen entsprechen und er die Honorarzahlungspflicht übernehmen will (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 16.02.2011). Hier habe eine umfangreiche Korrespondenz mit ca. 270 E-Mails stattgefunden, die belegen, dass der Bauherr intensiv in die Planung des Architekten zur technischen Gebäudeausrüstung einbezogen worden sei und diese gewollt habe.

Soweit der Bauherr sich darauf berufe, er sei davon ausgegangen, dass die Leistungen des Architekten in der Gebäudeplanung inbegriffen seien, hindere dies die Vergütungspflicht nicht. Die Vergütungspflicht für vertraglich abgerufene, aber nicht bepreisete Leistungen, richte sich nach § 632 Abs. 1 BGB. Danach gelte eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Dafür, dass hier auch aus Sicht des Bauherrn die Leistung nur gegen Vergütung zu erwarten gewesen war, spreche zunächst der Umfang der Leistungen. Darüber hinaus habe der Architekt dem Bauherrn Kostenaufstellungen vorgelegt, in welchen unter Nebenkosten auch Planerkosten für die technische Gebäudeausrüstung vermerkt gewesen seien.
Hinweis
Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei dem Bauherrn zudem nicht um eine geschäftlich unerfahrene Partei handele, sondern um ein Vorstandsmitglied einer international tätigen Aktiengesellschaft; entsprechend könne unterstellt werden, dass er im Lesen von Kostenaufstellungen erfahren sei.